Mandantenhinweise
Informationen zu Erstberatung, Kosten, Ablauf eines Mandats und Ihren Mitwirkungspflichten – damit Sie wissen, was Sie erwartet.
Erstberatung und Kosten
Ein erstes Gespräch dient dazu, Ihre Situation zu erfassen und die Handlungsoptionen einzuordnen. Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt; eine weitergehende Beratung ist auf höchstens 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Für Unternehmen vereinbaren wir vor dem Gespräch eine Pauschale oder einen Stundensatz. Sie erfahren die Kosten in jedem Fall, bevor sie entstehen.
Ablauf eines Mandats
- Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail; Prüfung auf Interessenkonflikte nach § 43a Abs. 4 BRAO.
- Erstgespräch mit Bestandsaufnahme und Einschätzung der Handlungsmöglichkeiten.
- Schriftliche Mandatsvereinbarung mit Beschreibung des Auftrags und der Vergütung; Erteilung einer Vollmacht.
- Bearbeitung durch die verantwortliche Anwältin oder den verantwortlichen Anwalt; Sie erhalten Kopien aller wesentlichen Schriftstücke.
- Abschluss des Mandats mit Schlussbericht und Abrechnung.
Vergütung
Unsere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. In gerichtlichen Verfahren gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert. Für Beratung und Sanierungsbegleitung vereinbaren wir üblicherweise Stundensätze zwischen 250 und 400 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, abhängig von Erfahrung und Komplexität, oder Pauschalen für abgegrenzte Aufgaben. Als Insolvenzverwalter richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und wird vom Gericht festgesetzt. Wir rechnen monatlich mit Tätigkeitsnachweis ab, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Rechtsschutz
Personen mit geringem Einkommen können beim Amtsgericht ihres Wohnorts einen Beratungshilfeschein beantragen; Sie zahlen dann eine Eigenbeteiligung von 15 Euro. Für gerichtliche Verfahren kommt Prozesskostenhilfe in Betracht; wir stellen den Antrag für Sie. Rechtsschutzversicherungen schließen insolvenzrechtliche Beratung häufig aus; wir prüfen Ihre Police und holen die Deckungszusage ein.
Ihre Mitwirkungspflichten
Eine gute Vertretung setzt vollständige Informationen voraus. Bitte teilen Sie uns alle Tatsachen mit, auch solche, die Ihnen unangenehm erscheinen, und legen Sie alle Unterlagen vor. Informieren Sie uns unverzüglich über neue Schreiben von Gerichten, Behörden oder Gegnern sowie über Änderungen Ihrer Anschrift und Erreichbarkeit. Bei Insolvenzverfahren sind Sie zusätzlich dem Gericht und dem Verwalter gegenüber zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet (§§ 97, 98 InsO).
Fristen
Im Insolvenzrecht laufen Fristen oft kurz: drei Wochen für den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit, zwei Monate für den Insolvenzgeldantrag, drei Wochen für die Kündigungsschutzklage. Bitte übermitteln Sie uns fristgebundene Schreiben am Tag des Zugangs. Wir bestätigen den Eingang und notieren die Frist in unserem Fristenkalender mit Vorfrist.
Vollmacht
Für die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Dritten benötigen wir eine schriftliche Vollmacht. Sie umfasst nur den vereinbarten Auftrag und kann jederzeit widerrufen werden. Über wesentliche Schritte, insbesondere Vergleiche und Rechtsmittel, entscheiden Sie.
Kommunikation und Datensicherheit
Mit Gerichten und Anwälten kommunizieren wir über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Mit Ihnen kommunizieren wir per Telefon, Post und E-Mail. Für vertrauliche Unterlagen nutzen wir verschlüsselte E-Mail oder einen gesicherten Datenraum; sprechen Sie uns an, wenn Sie diese Wege wünschen. Bitte senden Sie keine sensiblen Unterlagen über Messengerdienste.
Verschwiegenheit
Alles, was Sie uns anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB). Das gilt auch gegenüber Familienangehörigen, Geschäftspartnern und Behörden, sofern Sie uns nicht ausdrücklich entbinden. Vor Annahme eines Mandats prüfen wir, ob Interessen anderer Mandanten entgegenstehen.
Haftungsbeschränkung
Für Berufsversehen haftet die Partnerschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen; die persönliche Haftung der Partner ist nach § 8 Abs. 4 PartGG ausgeschlossen. Wir unterhalten eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000 Euro je Versicherungsfall (PartG mbB gemäß § 51a BRAO). Eine vertragliche Beschränkung der Haftung für fahrlässig verursachte Schäden nach § 52 BRAO wird, soweit vereinbart, in der Mandatsvereinbarung ausgewiesen.
Beendigung des Mandats
Sie können das Mandat jederzeit kündigen. Wir können das Mandat aus wichtigem Grund oder nach § 627 BGB beenden, werden aber keine Kündigung zur Unzeit aussprechen. Nach Beendigung erhalten Sie Ihre Originalunterlagen zurück; die Handakte bewahren wir sechs Jahre auf (§ 50 BRAO).
