Rechtsgebiete

Rechtsgebiete rund um Insolvenz und Sanierung

Acht Rechtsgebiete, die in der Krise ineinandergreifen. Wählen Sie ein Gebiet oder schildern Sie uns Ihren Fall – wir ordnen ihn ein.

Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Leistungen, Ablauf, Antworten

Das Insolvenzrecht ist unser Kern. Wir beraten Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, begleiten Insolvenzanträge, vertreten Gläubiger im Verfahren und übernehmen Mandate als Insolvenzverwalter und Sachwalter an den Insolvenzgerichten in Nordrhein-Westfalen.

Für Unternehmen und Geschäftsführung geht es zuerst um die Antragspflicht und die persönliche Haftung. Wir prüfen die Insolvenzreife belastbar, dokumentieren die Entscheidungsgrundlage und stellen den Antrag so, dass die Fortführung möglich bleibt.

Leistungen

  • Prüfung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und Dokumentation der Entscheidung
  • Vorbereitung und Stellung von Insolvenzanträgen für Unternehmen aller Rechtsformen
  • Insolvenzverwaltung und Sachwaltung nach Bestellung durch das Gericht
  • Vertretung von Gläubigern: Forderungsanmeldung, Gläubigerausschuss, Prüfungstermin
  • Begleitung von Vertragspartnern insolventer Unternehmen (Lieferanten, Vermieter, Banken)
  • Beratung zu Insolvenzgeld, Kündigungen und Sozialplänen in der Insolvenz

Frühe Weichenstellung

Je früher wir eingebunden werden, desto größer sind die Handlungsspielräume – bis hin zur Fortführung des Unternehmens.

Haftungsrisiken im Blick

Wir sichern die Geschäftsführung gegen persönliche Haftung aus verspäteter Antragstellung und Zahlungen nach Insolvenzreife ab.

Erfahrung aus der Verwaltung

Unsere Partner sind selbst als Insolvenzverwalter tätig und kennen die Erwartungen von Gericht und Gläubigerausschuss.

1Bestandsaufnahme

Liquiditätsstatus, Überschuldungsprüfung und Fristenlage in einem ersten Gespräch – meist innerhalb weniger Tage.

2Entscheidung

Wir zeigen die Optionen auf: außergerichtliche Sanierung, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Regelinsolvenz.

3Antrag und Verfahren

Wir bereiten den Antrag vor, kommunizieren mit dem Gericht und begleiten Sie durch das Verfahren.

4Neustart

Übertragende Sanierung, Insolvenzplan oder geordnete Abwicklung – wir bringen das Verfahren zu einem klaren Abschluss.

Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht?

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Geschäftsführer einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO).

Was passiert mit laufenden Verträgen?

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht (§ 103 InsO). Er kann die Erfüllung verlangen oder ablehnen. Mietverträge und Arbeitsverhältnisse unterliegen Sonderregeln, insbesondere den §§ 108 ff. und 113 InsO.

Wie melde ich eine Forderung an?

Forderungen werden schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet – mit Grund und Betrag und mit den Belegen, aus denen sich der Anspruch ergibt. Wir übernehmen die Anmeldung und die Vertretung im Prüfungstermin.

Sanierung und Restrukturierung

Sanierung und Restrukturierung: Leistungen, Ablauf, Antworten

Nicht jede Krise endet in der Regelinsolvenz. Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren stehen Instrumente zur Verfügung, mit denen ein Unternehmen unter Kontrolle der bisherigen Geschäftsführung saniert werden kann.

Wir begleiten Sie von der ersten Krisenanalyse bis zur bestätigten Sanierung – als Berater der Geschäftsführung oder als Generalbevollmächtigter in der Eigenverwaltung.

Leistungen

  • Sanierungskonzepte und Sanierungsgutachten nach IDW S 6 in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern
  • Restrukturierungsplan und Stabilisierungsanordnung nach dem StaRUG
  • Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) und Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)
  • Insolvenzpläne zur Entschuldung und Fortführung
  • Verhandlungen mit Banken, Warenkreditversicherern und Hauptlieferanten
  • Übertragende Sanierung und Distressed-M&A

Kontrolle behalten

In Eigenverwaltung und StaRUG bleibt die Geschäftsführung im Amt – begleitet von einem Sachwalter oder Restrukturierungsbeauftragten.

Passendes Instrument

Wir wählen das Verfahren nach der Krisenursache: Liquidität, Finanzierung, operative Ertragslage oder Gesellschafterstruktur.

Verhandlungsstärke

Wir kennen die Anforderungen der Finanzierer und bringen Gläubiger an einen Tisch.

1Krisenanalyse

Ursache, Stadium und Zeitfenster der Krise bestimmen das Verfahren.

2Konzept

Sanierungskonzept mit Maßnahmenplan, Finanzplanung und Prüfung der Sanierungsfähigkeit.

3Umsetzung

Verhandlung, Abstimmung des Plans und gerichtliche Bestätigung.

4Begleitung

Wir bleiben in der Umsetzungsphase an Bord und überwachen die Planerfüllung.

Was unterscheidet StaRUG und Insolvenz?

Das StaRUG-Verfahren setzt bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit an und läuft weitgehend ohne Öffentlichkeit. Es erlaubt, einzelne Gläubigergruppen zu überstimmen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Wie lange dauert ein Schutzschirmverfahren?

Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, in der ein Insolvenzplan vorgelegt werden muss (§ 270d InsO). In dieser Zeit ist das Unternehmen vor Zwangsvollstreckungen geschützt.

Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung: Leistungen, Ablauf, Antworten

Für Privatpersonen und ehemals Selbstständige ist die Insolvenz kein Ende, sondern ein geordneter Neuanfang. Seit der Reform 2020 kann die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erteilt werden. Wir prüfen, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist, und begleiten Sie sonst durch das Verfahren.

Wir führen Sie durch alle Stufen – von der Schuldenübersicht bis zur Restschuldbefreiung – und halten die Kosten mit Beratungshilfe und Ratenzahlung so gering wie möglich.

Leistungen

  • Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan mit Bescheinigung nach § 305 InsO
  • Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz für ehemals Selbstständige
  • Beratung zu Pfändungsfreigrenzen, P-Konto und Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase
  • Vertretung gegenüber Insolvenzverwalter, Treuhänder und Gläubigern
  • Abwehr von Versagungsanträgen und Schutz der Restschuldbefreiung

Klare Perspektive

Wir rechnen Ihnen offen aus, was Sie in drei Jahren erreichen und was Sie in dieser Zeit beachten müssen.

Alle Optionen

Vergleich, Ratenplan oder Verfahren – wir empfehlen den Weg, der zu Ihrer Situation passt.

Diskretion

Vertraulichkeit ist bei uns selbstverständlich – auch gegenüber Arbeitgebern und Familie.

1Schuldenübersicht

Wir erfassen alle Gläubiger und Forderungen und sichern Ihr Existenzminimum ab.

2Einigungsversuch

Pflichtversuch der außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern.

3Verfahren

Antrag beim Insolvenzgericht, Eröffnung und Wohlverhaltensphase.

4Restschuldbefreiung

Nach drei Jahren erlässt das Gericht die verbleibenden Schulden.

Wie lange dauert die Privatinsolvenz?

Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Eine Mindestquote ist nicht erforderlich.

Welche Schulden bleiben bestehen?

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Geldstrafen und rückständiger Unterhalt, soweit er pflichtwidrig nicht geleistet wurde (§ 302 InsO).

Darf ich während des Verfahrens arbeiten und wohnen bleiben?

Ja. Sie sind sogar verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der pfändbare Teil des Einkommens fließt an den Treuhänder, der unpfändbare Teil bleibt Ihnen.

Gesellschaftsrecht und Geschäftsführerhaftung

Gesellschaftsrecht und Geschäftsführerhaftung: Leistungen, Ablauf, Antworten

Krise und Gesellschaftsrecht sind untrennbar verbunden. Geschäftsführer haften persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), Gesellschafter für eigenkapitalersetzende Darlehen und Nachschüsse. Wir beraten Organe vorbeugend und verteidigen sie, wenn Ansprüche geltend gemacht werden.

Wir schützen Sie persönlich: durch klare Handlungsregeln vor der Insolvenz und durch konsequente Verteidigung, wenn der Verwalter Ansprüche stellt.

Leistungen

  • Vermeidung und Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer und Vorstände
  • Beratung bei Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhaltung und verdeckten Ausschüttungen
  • Gesellschaftsverträge, Gesellschafterstreit und Abfindungsklauseln
  • Umwandlung, Verschmelzung und Ausgliederung als Sanierungsinstrument
  • Beratung der Organe in D&O-Versicherungsfällen

Vorsorge statt Verteidigung

Wir definieren Regeln für Zahlungen in der Krise und dokumentieren Ihre Entscheidungen belastbar.

Ein Team

Insolvenz- und Gesellschaftsrecht aus einer Hand – ohne Reibungsverluste zwischen Beratern.

Prozesserfahrung

Wir vertreten Organe regelmäßig vor Land- und Oberlandesgerichten in Haftungsprozessen.

1Risikoprüfung

Welche Ansprüche drohen, wie hoch und mit welcher Beweislage?

2Strategie

Abwehr, Vergleich oder Deckungsanfrage bei der D&O-Versicherung.

3Umsetzung

Verhandlung mit dem Verwalter oder Vertretung im Prozess.

Wofür haftet ein Geschäftsführer in der Insolvenz?

Zentral ist § 15b InsO: Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen dem Verwalter erstattet werden, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Hinzu kommen Ansprüche aus § 43 GmbHG und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.

Greift die D&O-Versicherung?

Ansprüche aus § 15b InsO sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. November 2020, IV ZR 217/19) grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Der konkrete Umfang hängt von den Bedingungen ab.

Arbeitsrecht in der Krise

Arbeitsrecht in der Krise: Leistungen, Ablauf, Antworten

Sanierung bedeutet fast immer auch Personalanpassung. Wir gestalten Kündigungen, Interessenausgleich und Sozialplan so, dass sie rechtssicher und finanzierbar sind, und beraten Arbeitnehmer und Betriebsräte über ihre Rechte in der Insolvenz.

Wir planen Personalmaßnahmen so, dass sie im Sanierungszeitplan umsetzbar und finanzierbar sind, und vertreten Sie in Kündigungsschutzprozessen.

Leistungen

  • Betriebsänderung, Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO) und Sozialplan
  • Kündigungen in der Insolvenz mit verkürzter Frist (§ 113 InsO)
  • Transfergesellschaften und Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften
  • Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • Betriebsübergang (§ 613a BGB) bei übertragender Sanierung
  • Vertretung von Arbeitnehmern und Betriebsräten in Insolvenzverfahren

Kosten planbar

Sozialplanvolumen und Insolvenzgeld werden frühzeitig in die Finanzplanung eingebunden.

Rechtssicher

Wir vermeiden Fehler bei Massenentlassungsanzeigen, Anhörungen und Fristen, die Sanierungen gefährden.

Beide Seiten

Wir kennen die Perspektiven von Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer.

1Personalkonzept

Welche Stellen bleiben, welche entfallen, welche Alternativen gibt es?

2Verhandlung

Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat, gegebenenfalls über die Einigungsstelle.

3Umsetzung

Kündigungen, Massenentlassungsanzeige und Begleitung von Kündigungsschutzverfahren.

Was ist Insolvenzgeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitnehmern das ausstehende Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 165 ff. SGB III). Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.

Gilt der Kündigungsschutz auch in der Insolvenz?

Ja. Das Kündigungsschutzgesetz gilt weiter. Die Insolvenz erleichtert die Kündigung aber durch die Höchstfrist von drei Monaten (§ 113 InsO) und die Vermutungswirkung einer Namensliste (§ 125 InsO).

Steuerrecht in Krise und Insolvenz

Steuerrecht in Krise und Insolvenz: Leistungen, Ablauf, Antworten

Steuerliche Fragen entscheiden über Erfolg oder Scheitern einer Sanierung: Ob ein Sanierungsgewinn steuerfrei bleibt, ob Verlustvorträge erhalten werden und ob der Geschäftsführer für nicht abgeführte Steuern persönlich haftet. Wir beraten in enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Wir sichern die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen ab und verhandeln mit dem Finanzamt über Stundung und Erlass.

Leistungen

  • Steuerfreiheit von Sanierungserträgen (§ 3a EStG, § 7b GewStG)
  • Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden (§§ 69, 34 AO) und Lohnsteuer
  • Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren, Vorsteuerberichtigung (§ 17 UStG)
  • Verteidigung bei Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Selbstanzeige (§ 371 AO) und Verhandlungen mit dem Finanzamt über Stundung und Erlass

Interdisziplinär

Rechtsanwälte mit Fachanwaltstitel im Steuerrecht arbeiten mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Strafrechtlicher Schutz

Wir erkennen strafrechtliche Risiken früh und handeln, bevor Ermittlungen beginnen.

Sanierungssicher

Kein Sanierungskonzept ohne steuerliche Prüfung – wir liefern beides zusammen.

1Steuerliche Bestandsaufnahme

Rückstände, Haftungsrisiken und offene Betriebsprüfungen.

2Abstimmung

Verhandlung mit dem Finanzamt über Stundung, Ratenzahlung oder Erlass.

3Absicherung

Steuerliche Begleitung des Sanierungs- oder Insolvenzplans.

Haftet der Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH?

Nach § 69 AO haftet er, wenn Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurden. Besonders praxisrelevant ist die Lohnsteuer, die auch in der Krise vorrangig abzuführen ist.

Ist ein Sanierungsgewinn steuerpflichtig?

Erträge aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung sind unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei. Im Gegenzug gehen Verlustvorträge in Höhe des Sanierungsertrags unter.

Insolvenzanfechtung und Prozessführung

Insolvenzanfechtung und Prozessführung: Leistungen, Ablauf, Antworten

Zahlungen, die ein Unternehmen in den Monaten vor der Insolvenz geleistet hat, kann der Insolvenzverwalter zurückfordern. Solche Anfechtungsansprüche treffen Lieferanten, Vermieter, Banken, Sozialversicherungsträger und Gesellschafter oft Jahre später. Wir wehren Anfechtungen ab und setzen sie als Verwalter durch.

Wir wehren Anfechtungsansprüche ab – von der ersten Erwiderung bis zur Revision – und verhandeln, wo es wirtschaftlich sinnvoll ist.

Leistungen

  • Abwehr von Anfechtungsansprüchen (§§ 130 bis 135 InsO) für Gläubiger und Vertragspartner
  • Verteidigung bei Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) und Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO)
  • Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen als Insolvenzverwalter
  • Prozessführung vor Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof
  • Vergleichsverhandlungen und Ratenzahlungsvereinbarungen

Beide Perspektiven

Wir führen Anfechtungsprozesse auf beiden Seiten und kennen die Argumentationslinien.

Rechtsprechung aktuell

Die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz haben sich seit 2021 deutlich verschoben – wir nutzen das für Sie.

Wirtschaftlich denken

Nicht jeder Prozess lohnt sich. Wir bewerten Risiken und empfehlen, wo ein Vergleich besser ist.

1Prüfung

Analyse des Anfechtungsschreibens: Zeitraum, Anfechtungstatbestand, Kenntnis und Beweislage.

2Erwiderung

Substantiierte Zurückweisung oder Verhandlung eines Vergleichs.

3Prozess

Vertretung vor Gericht, wenn keine Einigung möglich ist.

Wie lange kann ein Verwalter Zahlungen anfechten?

Die Vorsatzanfechtung erfasst Rechtshandlungen aus bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag, bei Deckungshandlungen vier Jahre (§ 133 Abs. 2 InsO). Kongruente Deckungen sind drei Monate, inkongruente ebenfalls drei Monate vor dem Antrag anfechtbar (§§ 130, 131 InsO).

Schützt eine Ratenzahlungsvereinbarung vor Anfechtung?

Allein aus einer Ratenzahlungsbitte darf nach § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO nicht auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Der BGH hat 2021 (IX ZR 72/20) die Anforderungen an den Vorsatz weiter präzisiert.

Bank- und Kreditsicherungsrecht

Bank- und Kreditsicherungsrecht: Leistungen, Ablauf, Antworten

Banken, Leasinggesellschaften und Warenkreditversicherer sind in nahezu jeder Insolvenz beteiligt. Wir beraten Finanzierer bei der Verwertung ihrer Sicherheiten und Kreditnehmer bei der Abwehr von Kündigungen und der Inanspruchnahme aus Bürgschaften.

Wir vertreten Banken, Leasinggeber und Kreditversicherer im gesamten Verfahren – von der Forderungsanmeldung über den Gläubigerausschuss bis zur Sicherheitenverwertung.

Leistungen

  • Bestellung und Verwertung von Sicherheiten: Grundschuld, Sicherungsübereignung, Globalzession
  • Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren (§§ 49 ff. InsO) und Kostenbeiträge (§§ 170, 171 InsO)
  • Kündigung von Krediten in der Krise und Sanierungskredite
  • Bürgschaften und Mithaftung von Gesellschaftern und Angehörigen
  • Eigentumsvorbehalt, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt für Lieferanten

Sicherheiten realisieren

Wir setzen Absonderungsrechte durch und verhandeln mit dem Verwalter über die Verwertung.

Kündigung abwehren

Für Kreditnehmer prüfen wir, ob eine Kündigung zur Unzeit unwirksam ist.

Vertragswerk

Wir gestalten Sicherheitenverträge, die in der Insolvenz Bestand haben.

1Sicherheitenprüfung

Wirksamkeit, Rang und Anfechtungsfestigkeit der Sicherheiten.

2Strategie

Verwertung, Stillhalten oder Beitrag zur Sanierung?

3Durchsetzung

Verhandlung mit Verwalter und Gericht, gegebenenfalls Klage.

Darf die Bank den Kredit in der Krise kündigen?

Grundsätzlich ja. Eine Kündigung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen und nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere wenn eine erfolgversprechende Sanierung dadurch vereitelt würde.

Was ist ein Absonderungsrecht?

Gläubiger mit Sicherheiten am Vermögen des Schuldners werden vorrangig aus dem Verwertungserlös befriedigt. Der Verwalter behält für Feststellung und Verwertung pauschal 4 Prozent und 5 Prozent des Erlöses ein (§ 171 InsO).

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